Kirchensteuer in Hamburg und Schleswig-Holstein
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Nordelbisches Kirchenamt Finanzdezernat
Wolfgang Vosgerau
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Gesetze und Verordnungen
- Gesetzestext: Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer - (Kirchensteuerbeschluß)
- Gesetzestext: Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche - (Kirchensteuerordnung)
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein
- Landesverordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes im Lande Schleswig-Holstein
- Hamburgisches Kirchensteuergesetz
Besonderheiten einzelner Steuerjahre
2009
- Seit dem 1. Januar 2009 werden private Kapitalerträge, soweit sie über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehen, mit der so genannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt. Die Kirchensteuer beträgt neun Prozent der Abgeltungsteuer.
- Das Kreditinstitut behält auf Antrag die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag ein. Entsprechende Vordrucke halten die Kreditinstitute bereit. Wird die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge durch das Kreditinstitut einbehalten, wird bereits bei der Bemessung der Abgeltungsteuer durch Anwendung eines verminderten Steuersatzes berücksichtigt, dass die Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Mit dem Steuerabzug entfällt die Verpflichtung zur Angabe der Kapitalerträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
- Sofern die Kirchensteuer nicht durch das Kreditinstitut einbehalten wird, sind die Kapitalerträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann nach der einbehaltenen Abgeltungsteuer bemessen – ebenfalls unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzuges der Kirchensteuer
2007
Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 tritt für den Bereich Hamburg und Schleswig-Holstein folgende Änderung in Kraft:
- Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer beträgt die Kirchensteuer im Bereich des Landes Hamburg 4 v.H. und im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6 v.H. der pauschalierten Einkommensteuer. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Einkommensteuer.
2006
Mit Wirkung ab 1. Januar 2006 tritt für den Bereich Hamburg folgende Änderung in Kraft:
- Nachdem die Jüdische Gemeinde in Hamburg mit Wirkung ab 1. Januar 2006 die Verwaltung der von ihren Mitgliedern zu erhebenden Kultussteuer auf die staatlichen Behörden übertragen hat, ist die Jüdische Gemeinde auch bei der Aufteilung der pauschalen Lohnkirchensteuer zu beteiligen. Der Aufteilungsschlüssel, den der Arbeitgeber bei der nach Konfessionen getrennten Anmeldung und Abführung der pauschalen Lohnkirchensteuer anzuwenden hat, wird wie folgt geändert:
- ev. Lohnkirchensteuer 70 (bisher 70 ),
- rk. Lohnkirchensteuer 29,5 (bisher 30 ),
- jh. Lohnkirchensteuer 0,5 (bisher 0 ).
2003
Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 treten für die Bereiche Hamburg und Schleswig-Holstein folgende Kirchensteuerrechtsänderungen in Kraft:
- Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer im Bereich des Landes Hamburg 4,0 v. H. und im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6 v. H.. Der Aufteilungsschlüssel, den der Arbeitgeber bei der nach Konfessionen getrennten Anmeldung und Abführung der pauschalen Lohnkirchensteuer anzuwenden hat, wird wie folgt geändert: Für den Bereich Hamburg: ev. Lohnkirchensteuer 70% (bisher 80%) / rk. Lohnkirchensteuer 30% (bisher 20%). Für den Bereich Schleswig-Holstein: ev. Lohnkirchensteuer 85% (bisher 88%) / rk. Lohnkirchensteuer 15% (bisher 12%).
2002
Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 treten für die Bereiche Hamburg und Schleswig-Holstein folgende Kirchensteuerrechtsänderungen in Kraft:
- Der Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt 3,60 jährlich und bei täglichen Lohnzahlungszeitraum 0,00 , bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitraum 0,07 , bei monatlichen Lohnzahlungszeitraum 0,30 .
- Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach einer neuen Tabelle mit geänderten Stufen und und Eurobeträgen berechnet.
Rechtsgrundlagen:
Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (8. Kirchensteueränderungsgesetz) vom 22.09.2001 der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. (Amtlicher Anzeiger Nr. 138, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 26. November 2001.)
2001
Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 sind für die Bereiche Hamburg und Schleswig-Holstein folgende Kirchensteuerrechtsänderungen in Kraft getreten:
- Vereinheitlichung der Kirchensteuerhebesätze in Hamburg und Schleswig-Holstein auf 9 v. H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer (Hamburg bisher = 8 v. H.).
- Vereinheitlichung der Obergrenze in Hamburg und Schleswig-Holstein auf 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Schleswig-Holstein bisher = 3,5 v. H.).
- Abschaffung der Mindestkirchensteuer in Schleswig-Holstein und Einführung einer Mindestbetragskirchensteuer. Die Mindestbetragskirchensteuer wird künftig auch in Schleswig-Holstein nur erhoben, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer erhoben wird.
- Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer im Bereich des Landes Hamburg 4,0 v. H. (bisher = 4,5 v. H.) und im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6 v. H. (bisher = 7,0 v. H.). Die Aufteilung der Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer im Verhältnis 80 (ev) : 20 (rk) für Hamburg und 88 (ev) : 12 (rk) für Schleswig-Holstein bleibt unverändert.
Rechtsgrundlagen:
- Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (6. Kirchensteueränderungsgesetz) vom 23.09.2000 der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. (Amtlicher Anzeiger Nr. 145, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 11. Dezember 2000.)
- Kirchengesetz zur Änderung der Kirchensteuerordnung und des Kirchensteuerbeschlusses (7. Kirchensteueränderungsgesetz) vom 3.02.2001 der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche. (Amtlicher Anzeiger Nr. 50, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes vom 2. Mai 2001.)
Verfassung, Gesetze, Verordnungen
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