7. Tagung der VII. Synode der Nordelbischen Kirche
Bischofswahl am 17. Juni 2011 in der Hauptkirche St. Michaelis, Englische Planke 1, 20459 Hamburg
Beginn der Synode um 16.00 Uhr mit dem Synodengottesdienst. Es fand die Wahl in das Bischofsamt für den Sprengel Hamburg und Lübeck statt. Der Wahlvorschlag enthielt zwei Namen:
Frau Oberkirchenrätin Dr. Petra Bahr, Berlin
Frau Hauptpastorin und Pröpstin Kirsten Fehrs, Kirchenkreis Hamburg-Ost
Sie stellten sich wie folgt vor:
Vorstellungsreden auf der Wahlsynode am 17. Juni
Rede von Frau Kirsten Fehrs
Vorstellungsgottesdienste in der Hauptkirche St. Nikolai am Klosterstern, Abteistraße 38, 20149 Hamburg mit Nachgespräch:
- Predigtgottesdienst mit Frau Dr. Petra Bahr Sonntag, 15. Mai 2011,
um 17 Uhr zum Thema In Traurigkeit mein Lachen“.
Moderation des Nachgesprächs durch Herrn Strenge.
- Predigtgottesdienst mit Frau Kirsten Fehrs am Sonntag, 22. Mai 2011,
um 17 Uhr, Predigt zu Matthäus 21, 14-17.
Moderation des Nachgesprächs durch Herrn Baum.
Vortragsabende mit anschließendem Gespräch im Wichern-Saal des Rauhen Hauses, Horner Weg 190, Hamburg:
- Frau Dr. Petra Bahr hat am Dienstag, 31. Mai 2011, um 19.00 Uhr ihren Vortrag zum Thema Suchet der Stadt Bestes“ - Lebensformen und Lebensorte für eine Kirche mit Zukunft gehalten. Die Moderation erfolgte durch Herrn Baum.
- Frau Kirsten Fehrs hat am Dienstag, 7. Juni 2011, um 19.00 Uhr ihren Vortrag zum Thema O komm du Geist der Wahrheit“ - Wahrhaftigkeit als Herausforderung kirchlichen Handelns gehalten. Die Moderation erfolgte durch Herrn Strenge.
Gewählt wurde Frau Kirsten Fehrs. Im vierten Wahlgang erhielt sie 97 Stimmen von 118 anwesenden Synodalen. Die neue Bischöfin wird ihr Amt am 15. November antreten.
Termine 2012
Synoden der Nordelbischen Kirche, Verfassunggebende Synoden und Synode der Nordkirche
22./23. März 2012
Letzte Tagung der Nordelbischen Synode
Christophorushaus Rendsburg
15.-18. November 2012
1. Tagung der 1. Landesynode der Nordkirche
Travemünde
Nordelbische Synode
Artikel 66
Die Synode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Nordelbischen Kirche berufen.
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Artikel 67`
Die Synode kann über alle Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche beraten und, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, beschließen. Ihr allein steht das Recht der kirchlichen Gesetzgebung zu. Sie wählt die Bischöfinnen oder Bischöfe, die Mitglieder der Kirchenleitung, die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
