Synodentagungen
Die Synode tagt üblicherweise zweimal im Jahr, in der Regel im Februar und im September. Darüber hinaus finden Sondersynoden und Studientage statt.
Die Synode kann über alle Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche beraten und - soweit die nordelbische Verfassung oder ein Kirchengesetz nicht etwas anderes vorschreiben - beschließen. Sie allein hat das Recht, Kirchengesetze zu verabschieden. Sie wählt die Mitglieder der Kirchenleitung, die Bischöfinnen und Bischöfe. Sie beschließt den Haushalt der Nordelbischen Kirche und nimmt die Jahresrechnung ab. Sie legt die Höhe der Kirchensteuer fest, beschließt über die Verteilung des Kirchensteueraufkommens und vieles mehr.
AKTUELL:
- Am 22. / 23. März 2012 hat die 10. Tagung der VII. Nordelbischen Synode im Christophorushaus in Rendsburg stattgefunden.
Weitere Informationen unter März 2012.
- Am 17. / 18. November 2011 hat die 9. Tagung der VII. Nordelbischen Synode stattgefunden.
Weitere Informationen unter November 2011.
- Vom 22. - 24. September 2011 hat die 8. Tagung der VII. Nordelbischen Synode stattgefunden.
Weitere Informationen unter September 2011.
- Am 17. Juni 2011 hat die 7. Tagung der VII. Nordelbischen Synode stattgefunden.
In der Hauptkirche St. Michaelis erfolgte die Wahl in das Bischofsamt für den Sprengel Hamburg und Lübeck. Weitere Informationen unter Juni 2011.
- Vom 17. - 19. Februar 2011 hat die 6. Tagung der VII. Nordelbischen Synode stattgefunden.
Beschlussprotokoll sowie weitere Unterlagen unter Februar 2011.
Informationen zur "Nordkirche"
unter Stellungnahmen und
unter www.kirche-im-norden.de
Termine 2012
Synoden der Nordelbischen Kirche, Verfassunggebende Synoden und Synode der Nordkirche
22./23. März 2012
Letzte Tagung der Nordelbischen Synode
Christophorushaus Rendsburg
15.-18. November 2012
1. Tagung der 1. Landesynode der Nordkirche
Travemünde
Nordelbische Synode
Artikel 66
Die Synode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Nordelbischen Kirche berufen.
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Artikel 67`
Die Synode kann über alle Angelegenheiten der Nordelbischen Kirche beraten und, soweit keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, beschließen. Ihr allein steht das Recht der kirchlichen Gesetzgebung zu. Sie wählt die Bischöfinnen oder Bischöfe, die Mitglieder der Kirchenleitung, die Mitglieder der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
